Allgemeine Lieferungs-, Zahlungs- und Leistungsbedingungen
der Fa. Nagy Produktions GmbH, 63110 Rodgau, Justus-von-Liebig-Str. 6
I Vertragsgrundlagen
- Unsere sämtlichen - auch zukünftigen - Lieferungen und Leistungen einschließlich Beratungen und sonstigen Nebenleistungen erfolgen ausschließlich aufgrund der nachstehenden Bedingungen. Einkaufsbedingungen der Besteller wird hiermit widersprochen.
- Unsere Angebote sind freibleibend. Abschlüsse und Vereinbarungen, insbesondere soweit sie von unseren Bedingungen abweichen, werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich
II Umfang der Lieferungen und Leistungen.
- Für den Umfang der Leistungen ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung bzw. der vom Kunden abgezeichnete Lieferschein
maßgebend. Nebenabreden und Änderungen sowie die Zusicherung von Eigenschaften bedürfen unserer ausdrücklichen Bestätigung.
- Die zu unserem Angebot gehörenden Unterlagen wie z.B. Muster, Abbildungen, Zeichnungen sowie Gewichtsangaben sind nur
annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Änderungen, insbesondere hinsichtlich
Konstruktion und Material, bleiben uns vorbehalten, soweit der Vertragsgegenstand und dessen Funktion nicht grundlegend
geändert werden.
- An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns Eigentum und Urheberrechte vor;
sie dürfen Dritten nicht zugängig gemacht werden; auf unser Verlangen sind sämtliche Unterlagen an uns zurückzugeben.Fertigungszeichnungen werden nicht abgegeben.
- Statische Berechnungen werden auf Verlangen des Bestellers nur gegen besondere Vergütung abgegeben.
- Erfordert eine Kundenanfrage eine über das Übliche hinausgehende besondere Bearbeitung und Beratung, so behalten wir uns die Berechnung einer angemessenen Vergütung vor. Dies gilt auch für den Fall,
daß die Erstellung eines mit einem erheblichen Aufwand verbundenen Angebots nicht zum Vertragsabschluß führt.
III Preise, Zahlungsbedingungen
- Bei Lieferung zu Listenpreisen gelten unsere am Liefertag gültigen Preise. Die Preise verstehen sich grundsätzlich ab Werk
oder zuständigem Auslieferungslager; bei Export gelten unsere Preise frei deutsche Grenze oder ab deutschem Seehafen;
sie schließen normale, nicht seemäßige Verpackung ein, nicht jedoch Montage und sonstige Nebenkosten.
Verpackungsmaterial wird nicht zurückgenommen.
- Die Zahlungen sind zu leisten nach Rechnungserhalt rein netto.
- Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen etwaiger von uns bestrittener Gegenansprüche des Bestellers sind nicht
statthaft.
- Bei Zielüberschreitungen werden Zinsen und Kosten gemäß jeweiligen Banksätzen für kurzfristige Kredite gerechnet, mindestens aber Zinsen in Höhe von 4 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank.
- Unsere Forderungen werden unabhängig von der Laufzeit etwa hereingenommener und gutgeschriebener Wechsel sofort fällig wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder uns Umstände bekannt werden, die nach unserer Ansicht geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Bestellers zu mindern. Wir sind auch dann berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung auszuführen und nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder wegen Nichterfüllung Schadenersatz zu verlangen.
- Sollten, gleichgültig aus welchem Grunde, Schwierigkeiten in der Transferierung des Rechnungsbetrages in der Bundesrepublik Deutschland auftreten, so hat uns der Besteller die dadurch entstehenden Nachteile zu ersetzen.
- Die in unserer Auftragsbestätigung bzw. in unseren jeweils gültigen Preislisten festgelegten Preise setzen voraus, daß sich die Lieferungs- und Leistungsverhältnisse bei der Ausführung des Vertrages gegenüber den Verhältnissen die bei der Erteilung des Kundenauftrages bzw. unserer Auftragsbestätigung vorlagen, nicht verändert haben. Dies gilt insbesondere für ordnungsgemäße Zugangs-,Orts- und Aufstellungsverhältnisse beim Besteller, entstehender Mehraufwand wird nachberechnet.
- Erfahren die maßgeblichen Kostenfaktoren bis zur Lieferung eine Änderung, berechtigt uns dies zu einer entsprechenden Preisberichtigung.
- Änderungen des Liefer- und Leistungsumfanges, insbesondere Konstruktionsänderungen, die nach unserer Auftragsbestätigung auf Wunsch des Bestellers vorgenommen werden, werden nachberechnet.
- Werden Preise frei Anlieferstelle (Verwendungsstelle, Empfangsstelle, Baustelle, Aufstellungsort) vereinbart, so verstehen sich diese einschl. Verpackung und Fracht, wobei einwandfreier Zugang, sofortige Abladung durch den Besteller und trockener sowie besenreiner Aufstellungsort vorausgesetzt werden.
- Der Besteller hat für die diebstahlsichere Unterbringung der Liefergegenstände und des Montagegeräts zu sorgen; insoweit zu ersetzende Teile werden nachberechnet.
- Bei Lieferung zu einem Gesamtpreis (so genannten Objektgeschäften) ist eine Vorauszahlung in Höhe von 30 % des Gesamtpreises mit Zugang der Auftragsbestätigung und weitere 60 % mit Zugang der Mitteilung der Lieferbereitschaft der Hauptteile fällig. Der Restbetrag von 10 % ist mit Meldung der Fertigstellung zu zahlen. Wird die Lieferung nach Meldung der Lieferbereitschaft durch von uns nicht zu vertretende Umstände ganz oder teilweise verzögert, werden die hierdurch zusätzlich entstehenden Kosten dem Besteller in Rechnung gestellt.
- Sofern die Montage nicht im Gesamtpreis enthalten ist, die werksseitige Durchführung jedoch vom Besteller verlangt wird, berechnen wir, falls nicht anders schriftlich vereinbart ist, für die Montage Lohnkosten für Fahrt- und Arbeitszeit, Reisekosten oder bei Benutzung von Kraftfahrzeugen Kilometergeld, Tagesauslösungen gegebenenfalls mit Übernachtungen und etwaige Zuschläge neben besonderen Auslagen zu unseren jeweils gültigen Pauschalsätzen. Die Zahlung der Montage ist sofort nach Abnahme ohne jeden Skontoabzug fällig.
IV Haftung und Gewährleistung
- In diesen Bedingungen nicht zugestandene Ansprüche, besonders Schadensersatzansprüche, insbesondere aus fehlen zugesicherter Eigenschaften, Unmöglichkeit, Verzug, positiver Förderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluß und unerlaubter Handlung – auch soweit solche Ansprüche aus Gewährleistungshandlungen in Betracht kommen können – werden, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen, im übrigen auf Ersatz von Schäden am Liefergegenstand beschränkt.
- Festgestellte Mängel hat der Besteller uns unverzüglich – bei erkennbaren Mängeln jedoch spätestens bis in 5 Tagen nach Entgegennahme der Lieferung, bei nichterkennbaren Mängeln 5 Tage nach Erkennbarkeit – schriftlich, ggf. telefonisch, mitzuteilen.
- a) Hat der Besteller ordnungsgemäß Mängelrüge erhoben und ist im Zeitpunkt der Lieferung der Liefergegenstand fehlerhaft oder fehlen zugesicherte Eigenschaften, so haben wir unter Ausschluss weiterer Gewährleistungsansprüche nach unserer Wahl dem Besteller Ersatz zu liefern, nachzubessern oder zu mindern.
b) Für mitgelieferte fremdbezogene und nicht weiter verarbeitete Teile haften wir nur im Umfang der noch bestehen den Gewährleistungshaftung des Vorlieferanten.
c) Von den durch Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten tragen wir – insoweit als sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt – die Kosten des Ersatzstückes einschl. des Versandes sowie die angemessenen Kosten des Aus- und Einbaues, ferner, falls dies nach Lage des Einzelfalles billigerweise verlangt werden kann, die Kosten für etwa erforderliche Gestellung unserer Monteure und Hilfskräfte. Im Übrigen trägt der Besteller die Kosten.
d) Es wird keine Gewährleistungshaftung übernommen für Schäden, die in Folge von Einflüssen der Temperatur, der
Witterung oder anderer Natureinflüsse oder chemischer, elektrotechnischer oder elektrischer Art entstehen.
e) Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate, für Ersatzlieferungen und Nachbesserungsarbeiten 3 Monate, mindestens aber die Restlaufzeit der ursprünglichen Gewährleistungsfrist.
f) Die von uns entsandten Beauftragten können nur Mängel feststellen, nicht aber mit Wirkung gegen uns anerkennen.
V Lieferzeit
- Die Lieferfristen und Termine gelten stets nur annähernd.
- Änderungen des Liefergegenstandes verändern die Lieferfristen und gelten erst nach unserer Auftragsbestätigung als angenommen.
- Unbeschadet unserer Rechte aus Verzug des Bestellers haben wir, sofern der Besteller mit seinen Verpflichtungen aus diesen oder anderen Abschlüssen uns gegenüber in Verzug geraten ist, das Recht, einseitig eine neue Lieferfrist oder einen neuen Liefertermin unter Berücksichtigung unserer Liefer- und Leistungsmöglichkeiten innerhalb unserer bestehenden Planung zu bestimmen.
- Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung und sonstige Umstände gleich, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und zwar einerlei, ob sie bei uns oder einem unserer Unterlieferanten eintreten.
Der Besteller kann von uns die Erklärung verlangen, ob wir zurücktreten oder innerhalb angemessener Frist liefern wollen. Erklären wir uns nicht, kann der Besteller zurücktreten
VI Entgegennahme und Gefahrenübergang
- Nimmt der Besteller die Lieferung oder Leistung nicht termingerecht entgegen - gleich aus welchem Grund - sind wir berechtigt, die Ware auf Kosten des Bestellers nach unserem Ermessen - auch im Freien - einzulagern unter Ableh-nung der Verantwortung für Schäden jeglicher Art, sowie die Lieferung und Leistung als erbracht zu berechnen, es sei denn, die nicht termingerechte Abnahme ist durch uns zu vertreten.
- Mit Übergabe der Ware an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens mit dem Verlassen des Werkes, auch bei Ver-sendung mit unseren LKW`s geht die Gefahr - einschließlich einer Beschlagnahme - auf den Besteller über. Dies gilt auch für Teillieferungen.
- Für Montageleistungen geht die Gefahr mit Beginn der Leistung auf den Besteller über.
VlI Sicherheiten
- Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen (einschließlich der noch laufenden Wechsel), insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderungen die uns, gleich aus welchem Rechtsgrund, zustehen. Das gilt auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden.
- Der Besteller darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbeding-ungen und solange er nicht im Verzug ist veräußern, jedoch unter der Voraussetzung, daß er mit seinem Abnehmer einen Eigentumsvorbehalt vereinbart und das die Forderungen aus der Weiterveräußerung gemäß den Ziffern 4 - 5 auf uns übergehen. Unser Eigentumsvorbehalt erlischt im Falle der Weiterveräußerung erst mit Zahlung des Kaufprei-ses durch den Abnehmer des Bestellers. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt.
- Die Forderungen des Bestellers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfang der Sicherung wie die Vorbehaltsware.
- Wird die Vorbehaltsware vom Besteller zusammen mit anderen, nicht von uns verkauften Waren veräußert, so gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe unseres Rechnungswertes der jeweils veräußerten Vorbehaltsware.
- Der Besteller ist berechtigt, gemäß Ziffer 3 - 4 abgetretene Forderungen aus der Weiterveräußerung bis zu unserem jederzeit zulässigen Widerruf einzuziehen. Wir werden von dem Widerrufsrecht nur in den Ziffern lll. 5 genannten Fällen Gebrauch machen. Zur Abtretung der Forderung ist der Besteller in keinem Falle befugt. Auf unser Verlangen ist er verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben.
VllI Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für beide Vertragsteile ist Rodgau.
Gerichtsstand ist in jedem Falle Seligenstadt.
lX Anwendung deutschen Rechts und deutscher Sprache
Für alle Rechtsbeziehungen gilt deutsches Recht.
X Teilunwirksamkeit
Sind einzelne Bedingungen unwirksam, bleiben die übrigen Bedingungen voll wirksam.
XI Abnahme und Montageleistungen
- Nach Meldung der Fertigstellung hat eine Abnahme - auf unser Verlangen auch in Teilabschnitten - unverzüglich auf Kosten des Bestellers zu erfolgen.
- Kommt es innerhalb von 10 Werktagen nach Meldung der Fertigstellung nicht zu einer Abnahme aus von uns nicht zu vertretenden Gründen, so gilt die Leistung mit Ablauf des 10. Werktages als abgenommen.
- Hat der Besteller die Leistung oder einen Teil der Leistung in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme als erfolgt.
- Etwa vorhandene Mängel berechtigen den Besteller nur dann, die Abnahme zu verweigern, wenn sie die Gebrauchsfähigkeit der Leistung erheblich beeinträchtigen.
Dateiversion der NAGY AGB`s